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   BGH, 08.10.1980 - VIII ZB 31/80   

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https://dejure.org/1980,4802
BGH, 08.10.1980 - VIII ZB 31/80 (https://dejure.org/1980,4802)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1980 - VIII ZB 31/80 (https://dejure.org/1980,4802)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1980 - VIII ZB 31/80 (https://dejure.org/1980,4802)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - Hinderung an der Einlegung eines Rechtsmittels durch Armut - Beibringen der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist - Vorlage eines neuen Armutszeugnisses in ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1981, 61
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 121/73

    Fristenwesen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristablauf - Jahresfrist

    Auszug aus BGH, 08.10.1980 - VIII ZB 31/80
    Der Wiedereinsetzung steht nicht entgegen, daß sie erst nach Ablauf eines Jahres ab Ende der Berufungsfrist beantragt wurde, weil der Zweitbeklagte das Armenrecht zur Durchführung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist beantragt hatte, das Berufungsgericht aber erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO über das Armenrechtsgesuch entschied (vgl. BGH Beschl. v. 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - NJW 1973, 1373).
  • BGH, 15.10.1974 - VI ZB 9/74

    Armenrecht - Erhebliche Einkommenserhöhung - Vertrauen auf Zustand -

    Auszug aus BGH, 08.10.1980 - VIII ZB 31/80
    Auch in diesem Falle ist aber erforderlich, daß er innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur das Armenrecht beantragt, sondern auch die erforderlichen Unterlagen beibringt (BGH Beschl. v. 15. Oktober 1974 - VI ZB 9/74 = MDR 1975, 129 m.w.Nachw.).
  • BFH, 27.07.1983 - II S 7/83
    NV: Eine mangels Beachtung des Vertretungszwangs unzulässige Beschwerde wegen Versagung der Prozeßkostenhilfe kann nicht aus diesem Grunde mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt werden, weil, wenn Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, durch Antrag eines vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden könnte (BGH vom 8.10.1980 VIII ZB 31/80).2.
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